Börsenordnung Folgende Tierarten dürfen angeboten werden: Reptilien, Amphibien, Spinnen, Insekten und Nagetiere. 1. Für den An- u. Abtransport von Tieren und auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z.B. Kühlboxen, Styropurbehälter o.ä. , zu verwenden. Erforderlichenfalls sind diese durch Wärmeakkus o. –flaschen zu temperieren. 2. Für jedes Tier sind folgende Angaben sichtbar auszulegen:                                        a) deutscher Name           b) wissenschaftlicher Name                                                                                                        c) Herkunft: Nachzucht o. Wildfang                                                                                                  d) Geschlecht 0,1/1,0/0,0,1                                                                                                            e) Schutzstatus: WA 1, WA 2, BArtSchV etc. 3. Die Behälter müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:                                       a) ausreichende Lüftung                                                                                                                    b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen                                               c) die Größe der Behälter muß ein problemloses Wenden ermöglichen, als Faustregel gilt:   z.B. bei Echsen 1,5fache Kopf –Rumpf-Länge, Schlangen ein Drittel der Gesamtlänge, Schildkröten mindestens 2fache Panzerlänge der kürzesten Kantenlänge des Behälters                                                                            d) das Betrachten der Tiere soll nur von einer Seite o. von oben möglich sein                              e) jedes Tier ist einzeln unter zu bringen, das gilt auch bei paarweiser o. Gruppenabgabe                                                                                                   f) um ein Mindestmaß an Klimastabilität zu gewährleisten muß die Mindestgröße 10x10x10 cm betragen, die Höhe der Behälter muß eine artgemäße Körperhaltung erlauben, sowie bei kletternden o. grabenden Arten (der Tierart angepaßt) eine Kletter- o. Grabemöglichkeit beinhalten                                                    g)Sumpf  u. Wasserschildkröten sollten auf einer feuchten Unterlage angeboten werden. Aquatile Arten  müssen im Wasser angeboten werden. Der Wasserstand muß ein Ausruhen der Tiere ermöglichen (Bodenkontakt).                                    h) die Behälter müssen in Tischhöhe stehen    (ca. 80 cm)                                                               4. Die Verkaufsbehältnisse müssen ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten z.B. Pflanzenteile o. Korkstücke beinhalten, sowie bei Bedarf ein Wasserbehältnis. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat eingesetzt oder eine andere Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit genutzt werden. Bei Bedarf sind Tiere und Behältnis mit Wasser zu besprühen. 5. Bei Bedarf sind Heizmöglichkeiten in einzelnen Terrarien zu schaffen. Ein Thermometer muss an jedem Stand vorhanden sein.               6. Im Gebäude ist das Rauchen untersagt 7. Hunde dürfen nicht ins Gebäude 8. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mit zu führen und auf Verlangen vorzulegen 9. Es dürfen keine Giftschlangen oder für den Menschen gefährliche Spinnentiere angeboten werden! Auch dürfen Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. 10. Das Beklopfen und Schütteln der Behälter ist tierschutzwidrig 11. Die ausgestellten Tier sind ständig vom Besitzer oder einer beauftragten Person zu beaufsichtigen und dürfen nur aus triftigen Gründen aus Ihren Behältern raus geholt werden z.B. in Kaufabsicht!   12. Geschlechtsbestimmungen mittels Hilfsmitteln, die Verletzungen verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind z.B. mittels Sonde sind nicht erlaubt! 13. Futtertiere die nicht von der Mutter entwöhnt sind dürfen nicht angeboten werden. Dasselbe gilt für weibliche Tiere,die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder sich in der Geburt befinden. Ferner muß Säugetieren ausreichend Einstreu (auch in den Transportbehältern), Wasser, Futter und genügend große Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Verkaufsbehälter dürfen nur zu 50 % Bodenfläche belegt sein.   14. Abfälle die an den Ständen entstehen sind selbst zu entsorgen   15. Es dürfen nur gesunde Tiere bzw. äußerlich gesund erscheinende Tiere zum Verkauf angeboten werden!  16. Jeder Austeller ist für seinen Stand selbst verantwortlich! 17. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden. 18. Gewerbliche Anbieter müssen die § 11 Erlaubnis dabei haben! 19. An jedem Verkaufsstand mit lebenden Tieren ist ein Händedesinfektionsmittel bereit zu halten 20. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort ( z.B. Stand des Verkäufers) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tier können kostenlos zur Aufbewahrung abgegeben werden (melden Sie sich bitte an der Kasse). 21. Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.  22.  Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig. 23. Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein- Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein. 24. Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. 25. Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen( Kopien) mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen. 26. Tiere dürfen an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden! .